Fachlehrgänge Schwetzingen | FAL

Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht

Seminardauer: 20.04.2026 – 07.10.2026

Thema: Fachanwaltslehrgang Verkehrsrecht 2026

Fachgebiet: Verkehrsrecht

Referent(en): Prof. Dr. Oliver Brand – VRLG Andreas Heidrich – RLG Dr. Jens Rogler – Dr. Markus Schäpe – Norbert Schneider – EPHK Joachim Zwirner – Arno Gutsche – Dr. Peter Strohbeck-Kühner

Veranstaltungsort: Hybrid

Preis: 2.190 € inkl. Klausuren

Klausuren: 6 x 2,5 Std. jeweils am 3. Tag von 14:30 – 17 h – in Schwetzingen oder unter Aufsicht in Ihrem Ort* (*zzgl. pauschal 290 €).

Hinweise: Änderungen vorbehalten.
Jeweils Tag 1: 10 – 19:30 h, Tag 2: 9 – 19 h, Tag 3: 9 – 13 h.
Die 6 Blöcke entsprechen dem ges. Lehrinhalt gem. § 14 d FAO:
120 Std. + 15 Klausurstunden + Skripte im Download.
Sie können sie einzeln buchen zur Fortbildung oder zur Antragstellung als Fachanwalt / Fachanwältin für VerkR.

*Die Durchführung in Schwetzingen ist ab 5 Präsenzteilnehmer pro Block möglich, ansonsten findet der Kurs nur online statt.

Voraussetzungen

Anzahl der praktischen Fälle im Verkehrsrecht in einem 5-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung, unabhängig vom Zeitraum des Lehrganges: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle

§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
  2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
  3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  4. Verkehrsverwaltungsrecht,
  5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Gesetzestexte

  • einen aktuellen Habersack (ehemals Schönfelder)
  • das StGB
  • die StPO
  • das StVG
  • die Fahrerlaubnisverordnung nebst Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 der Fahrerlaubnisverordnung